Satzung

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen MTV e.V. Niedersachswerfen. Er ist seit dem 04.09.1992 im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen unter der Nummer 285 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landersportbundes Thüringen. Der Sitz des Vereins ist in Niedersachswerfen.

§ 1 – Zweck des Vereins

Der Verein betreibt die Förderung des Sports als Mittel der körperlichen und geistigen Entwicklung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder, wobei die Betreuung durch Förderung in Übungs- und Trainigsstunden durch sportliche Übungen und Leistungen durch Übungsleiter in den Leistungs- und Tanzabteilungen abgesichert wird. Diese erfolgt in den Übungsgruppen Tischtennis, Volleyball, Familiensport, Leichtathletik, Aerobic, Gymnastik und Seniorentanz. Die Erweiterung des Übungsbetriebes ist im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten denkbar. Der Verein leistet im Rahmen der Kinderbetreuung in Form von Kooperationsverträgen mit dem Kindergarten und der Schule in Niedersachswerfen die Anleitung und Förderung durch wöchentliche Übungsstunden in den Bereichen Leichtathletik und Turnen. Der Verein tritt für Freiheit und Menschenwürde ein und schließt parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen aus.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Eine Ehrenamtspauschale kann bis zu € 100,00 im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei nach Beschluss des Vorstandes an gewählte Funktionsträger des Vereins gezahlt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Als Ehrenmitglied können auf den Beschluss der Mitgliederversammlung besonders verdiente Mitglieder benannt werden. Sie werden von der Beitragszahlung befreit.

§ 4– Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor. Die Beitragsverpflichtung beginnt ab dem Monat des Eintritts. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Kindern ist eine  Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod

Der Austritt erfolgt zum Ende des laufenden Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage und wird schriftlich gegenüber dem Vorstand per Austrittserklärung erklärt. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Mitglied, dass länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, ist aus dem Verein auszuschließen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Vereinsmitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern. Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgelegten Beitrages verpflichtet.

§ 6 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und weiteren drei Vorstandsmitgliedern. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden. Zu Beratungen des Vorstandes werden kompetente Mitglieder aus den Übungsgruppen hinzu gezogen. Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses beim Vorstand beantragt.

§ 8 – Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festlegung der Beiträge/Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltes
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Sportabteilungen
  • Auflösung des Vereins

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich mindestens 2 Wochen vor ihrem Termin durch den/die Vorsitzende und dessen Beauftragte/n unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.

Mit der Leitung der Mitgliederversammlung wird ein/e vom Vorstand benannte/r Versammlungsleiter/in betraut. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, wenn es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen müssen mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit berühren (§ 2), sind dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 9 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 – Strafen

Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins und dessen Vermögen schädigt oder zu schädigen versucht, Weisungen, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der/des Vorsitzenden zuwider handelt, kann – nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte – bestraft werden mit:

  1. Verwarnung
  2. Sportverbot auf bestimmte Zeit
  3. Ausschluss aus dem Verein

Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen und dem/der Betroffenden schriftlich mitgeteilt.

§ 11 – Beitragsregelung

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Der Mitgliederbeitrag wird bei Bestandsmitgliedern im 1. Quartal des laufenden Jahres fällig oder sofort bei Eintritt in den Verein. Neue Vereinsmitglieder bezahlen ab dem Zeitpunkt ihres Beitrittes für die restlichen Monate des Jahres.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und soll der Gemeinde Niedersachswerfen zur Verfügung gestellt werden, die diese Mittel zur Hälfte für einen Kinderverein und die Seniorenbetreuung in Niedersachswerfen verwenden soll.

§ 13 – Inkrafttreten

Die Satzung wird in vorliegender Form der Mitgliederversammlung des Vereins vorgestellt und bei deren Zustimmung dem Notar, dem Amtsgericht Nordhausen und dem Finanzamt Mühlhausen vorgelegt.

 

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